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Neuigkeiten zur Funktionsverlagerungsbesteuerung nach den neuen Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023

Wir möchten Sie auf eine aktuelle Entwicklung im Steuerrecht aufmerksam machen, die insbesondere für Unternehmen mit internationalen Geschäftstätigkeiten von Bedeutung ist. Es geht um die jüngsten Änderungen zur Funktionsverlagerungsbesteuerung in Deutschland, die seit dem 1. Januar 2022 wirksam sind.

Im Zuge des AbzStEntModG vom 2. Juni 2021 wurden die Vorschriften zur Funktionsverlagerungsbesteuerung in § 1 Abs. 3b AStG neu geordnet. Eine umfassende Überarbeitung der dazugehörigen Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) erfolgte am 18. Oktober 2022. In diesem Zusammenhang wurden die Verwaltungsgrundsätze zur Funktionsverlagerungsbesteuerung komplett überarbeitet und als Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  1. Die Grundsätze des Kap. IX der OECD-VPL 2022 ("Verrechnungspreisaspekte bei Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit") sind nun in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG, § 1 Abs. 3b AStG, § 1a AStG und den Regelungen der FVerlV vom 18.10.2022 "ergänzend anzuwenden". Dadurch erlangen die OECD-Richtlinien eine höhere Bedeutung in der Besteuerungspraxis von Funktionsverlagerungen.
  1. Die Änderung der Ausübung der Kontrolle von Risiken sowie von DEMPE-Funktionen kann nun ebenfalls eine Funktionsverlagerung begründen.
  2. Die preisändernde Berücksichtigung von verlagerungsbedingten Steuereffekten aus der Veräußerung und Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Transferpakets bleibt bestehen, was zu erheblichen steuererhöhenden Effekten führen kann.

Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung vom 13.10.2010 wurden erheblich reduziert und sind jetzt als Kap. III Abschn. I (Rz. 3.87 bis 3.120) in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023 enthalten. Diese Änderung führt allerdings zu einigen Rechtsunsicherheiten, da nicht alle Aspekte der früheren Verwaltungsauffassung kommentiert wurden.

Es ist positiv hervorzuheben, dass das BMF klargestellt hat, dass eine Funktionsverlagerung eine Funktionseinschränkung bei dem verlagernden Unternehmen erfordert, was durch den neu gefassten Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 FVerlV verdeutlicht wird.

Die neuen Regelungen sind für Funktionsverlagerungen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2021 verwirklicht werden.

Für Unternehmen mit internationalen Gesellschaftsstrukturen ist es ratsam, sich mit den aktualisierten Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023 vertraut zu machen, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und von den neuen Klarstellungen zu profitieren.

Die gesamten Grundsätze (BMF v. 06.06.2023 - IV B 5 - S 1341/19/10017 :003) finden Sie unter Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG (bundesfinanzministerium.de).

Quelle und weiterführende Informationen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-06-06-Verwaltungsgrundsaetze-Verrechnungspreise-2023.html (Stand: 25.07.2023).

(Picture by: Mikhail Pavstyuk)