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Steuer-ID-Meldung bei gewerblichen Minijobs

Die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer wurde bis Ende 2008 allen Bürgern der Bundesrepublik zugestellt – seither wird diese bereits ab der Geburt zugeteilt und übermittelt. Hinterlegt sind dabei Namen (auch frühere), Geburtsdatum und -ort, das Geschlecht sowie die letzte bekannte Anschrift. Zu finden ist diese beispielsweise auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung, dem letzten Steuerbescheid oder aber bei sonstigen Schreiben, die vom Finanzamt zugestellt werden. Kurz: Die unveränderbare Steuer-ID ist für jegliche Kommunikation mit dem Finanzamt von Bedeutung; über sie kann das Finanzamt alle Informationen zuordnen. 

Eine Neuerung ergibt sich diesbezüglich ab Januar 2022 bei der Lohnzahlung an Minijobber: Verdienste aus einem Minijob sind steuerpflichtig, wobei der Arbeitgeber entscheiden kann, ob diese pauschal oder aber nach der Lohnsteuerklasse versteuert werden. Vom 1. Januar an müssen jedoch die Steuer-IDs gewerblicher Minijobber verpflichtend im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale wiederum die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschalversteuerung vorgenommen wird. 

Daher unser Tipp, falls Sie in Ihrem Unternehmen Minijobber beschäftigen: Kümmern Sie sich nun bald um die Steuer-ID Ihrer Mitarbeiter, damit Sie nicht unter Zeitdruck geraten. Gerne stehen Ihnen unsere KMpro-Experten für weitere Fragen zur Verfügung. 

FotoLiubov Levytska – stock.adobe.com