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Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen | Eine gute Nachricht für die Energiewende!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein wichtiges Schreiben zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht hat (BMF, Schreiben v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).

Hintergrund dieser Maßnahme ist das JStG 2022, durch das der Gesetzgeber steuerliche Anreize für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen geschaffen hat.

Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG sind die Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen gemäß § 52 Abs. 4 Satz 27 EStG rückwirkend seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Zudem unterliegen die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und Installation begünstigter Photovoltaikanlagen seit dem 1.1.2023 gemäß § 12 Abs. 3 UStG einem Nullsteuersatz, sodass Betreiber*innen bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden.

Diese Maßnahmen sollen vor allem Betreiber*innen kleiner Photovoltaikanlagen von steuerlichen Pflichten entlasten und somit die Energiewende vorantreiben.

Das BMF hat in dem Schreiben klare Richtlinien festgelegt:

  1. Die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) ist für die Steuerbefreiung maßgeblich.
  2. Begünstigt sind auch dachintegrierte und Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
  3. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
  4. Der Betreiber muss nicht Eigentümer des Gebäudes sein, auf dem sich die Photovoltaikanlage befindet.
  5. Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
  6. Es erfolgt eine objektbezogene und subjektbezogene Prüfung der Höchstgrenzen.
  7. Unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllte Voraussetzungen für die Steuerbefreiung führen zu einer zeitlichen Anwendung bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt.
  8. Investitionsabzugsbeträge, die bis zum 31.12.2021 nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, müssen rückgängig gemacht werden, wenn in begünstigte Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG investiert wurde.
  9. Für Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen, wird für Zwecke des § 35a EStG unterstellt, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Grundsätze dieses BMF-Schreibens für alle Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG). Auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs richtet sich die zeitliche Zuordnung nach der Art der Gewinnermittlung.

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006:006, 2021/1117804, BStBl I S. 2202 für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich sind.

Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wird die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023 verlängert.

Das vollständige BMF-Schreiben v. 17.7.2023 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht: Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG) (bundesfinanzministerium.de)

Nutzen Sie diese steuerlichen Anreize und setzen Sie ein starkes Zeichen für die Energiewende!
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle und weiterführende Informationen:

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG)
(Stand: 25.07.2023)
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren
Blockheizkraftwerken.

(Stand: 25.07.2023)

Hinweis: Diese Informationen sind zum angegebenen Zeitpunkt aktuell und dienen lediglich zu Informationszwecken. Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle Änderungen oder Entwicklungen nach dem Veröffentlichungsdatum.

(Picture by: Markus Spiske)