Grundsätzlich muss jede:r Steuerpflichtige:r eine Steuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum (i. d. R. das Kalenderjahr) abgeben.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass steuerpflichtige Personen, die lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Angestellte/Arbeitnehmende) beziehen, keine Steuererklärung abgeben müssen. Hier erfolgt nämlich der monatliche Lohnsteuerabzug über die Arbeitgebenden, welche die Steuerbeträge direkt an das Finanzamt für Dich abführt.
Bekommst Du eine Aufforderung der zuständigen Instanz (z.B. Finanzamt), dann musst Du auch eine Einkommenssteuererklärung einreichen.
Achtung: Du kannst trotzdem - auch OHNE direkte Aufforderung - zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sein!
Grundsätzlich besteht aber erstmal keine Abgabepflicht bei einem Angestelltenverhältnis.
Wenn keine Abgabepflicht besteht, können Steuererklärungen rückwirkend bis zu 4 Jahre abgegeben werden. Dabei gibt es keine Abgabefrist, da keine Pflicht besteht. Konkret bedeutet dies, dass Du bis zum 31.12.2023 Deine Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 noch abgeben kannst.
Steuerjahr 2018 - Abgabefrist 31.12.2022
Steuerjahr 2019 - Abgabefrist 31.12.2023
Steuerjahr 2020 - Abgabefrist 31.12.2024
Steuerjahr 2021 - Abgabefrist 31.12.2025
Steuerjahr 2022 - Abgabefrist 31.12.2026
Steuerjahr 2023 - Abgabefrist 31.12.2027
Steuerjahr 2024 - Abgabefrist 31.12.2028
Steuerjahr 2025 - Abgabefrist 31.12.2028
Es handelt sich bei Deinem jetzigen Studium um eine Erstausbildung, wenn diesem Studium kein anderer berufsqualifizierender Abschluss vorangeht. Das bedeutet, wenn du bereits einen beendeten Studienabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, dann gilt Dein jetziges Studium nicht als Erstausbildung, sondern (womöglich) als Zweitausbildung.
Handelt es sich bei Deinem jetzigen Studium um Deine Erstausbildung, dann kannst Du in Deiner Einkommensteuererklärung bis zu 6.000 Euro Deiner absetzbaren Kosten als Sonderausgaben pro Kalenderjahr geltend machen.
Wenn Du jetzt damit beginnst Deine Werbungskosten durch Deine Steuererklärung regelmäßig dem Finanzamt zu übermitteln (Verlustfeststellung), dann kann dies innerhalb einer Zweitausbildung oder Deiner ersten Berufsjahre zu hohen Erstattungen kommen.
Hast Du schon eine abgeschlossene berufsqualifizierende Berufsausbildung oder steckst gerade z.B. schon in Deinem Master, dann befindest Du Dich in Deiner weiterführenden Zweitausbildung und kannst Deine Ausgaben in voller Gänze als sogenannte Werbungskosten in Deiner Steuererklärung ansetzen.
Du befindest Dich in Deiner Zweitausbildung und kannst Deine Werbungskosten ansetzen, wenn Du gerade Deinen zweiten Studiengang absolvierst, bereits eine abgeschlossene Ausbildung hast, in einem Dienstverhältnis stehst, ein duales Studium absolvierst oder an einer berufsakademischen Schule studierst.
Hier geben wir Dir ein paar Beispiele für absetzbare Studienkosten, die Du in Deinen Einkommensteuerklärungen entweder als Sonderausgaben oder als Werbungskosten ansetzen kannst: