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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen | Information für Unternehmer*innen

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Mai 2023 (Aktenzeichen V R 16/21) haben Unternehmer*innen nur dann Anspruch auf den Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen, wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.

Ein konkretes Beispiel aus dem Sachverhalt zeigt, dass der Vorsteuerabzug für Aufmerksamkeiten (hier: Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmenden bestimmt wird.

Der BFH wies in diesem Zusammenhang die Revision eines Klägers zurück, da die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung, wie etwa einem "Kochevent", in die Berechnung der 110 € Freibetrag einzubeziehen sind, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass Betriebsveranstaltungen, die ausschließlich dem Ziel dienen, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, als Entnahme gelten können und somit keinen Vorsteuerabzug ermöglichen. Jedoch können sogenannte "Aufmerksamkeiten" i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, wenn sie einen unmittelbaren Zusammenhang zu einem konkreten Ausgangsumsatz haben, den Vorsteuerabzug ermöglichen.

Das Urteil betont, dass die Weihnachtsfeier im genannten Fall nicht nur auf den Verzehr von Speisen und Getränken beschränkt war, sondern als "Kochevent" durchaus einen betrieblichen Nutzen hatte, da solche Teambuilding-Events die Mitarbeitendenleistung und -bereitschaft stärken und das Betriebsklima verbessern können.

Dennoch wurde dem Kläger der Vorsteuerabzug verwehrt, da die Zuwendungen bei der Weihnachtsfeier nicht primär dem Unternehmensinteresse dienten und somit als Dienstleistungsentnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG betrachtet wurden.

Quelle und weiterführende Informationen:
BFH, Urteil v. 10.5.2023 - V R 16/21 – Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof (Stand: 31.07.2023)

(Picture by: Deidre Schlabs)