Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Klarstellungen zur Vorsteueraufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG veröffentlicht, die für alle Unternehmer von Bedeutung sind. Hier die Kernpunkte:
- Anwendung des Aufteilungsschlüssels: Das jüngste Schreiben des BMF vom 13. Februar 2024 nimmt zur Aufteilung der Vorsteuer zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Umsätzen Stellung.
- Hintergrund: Diese Regelung betrifft Unternehmer, die Leistungen oder Gegenstände sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten nutzen. Der Gesamtumsatzschlüssel basiert auf dem Verhältnis der Gesamtheit aller Umsätze und soll eine gerechte Vorsteueraufteilung gewährleisten.
- Nationale Abweichungen möglich: Der deutsche Gesetzgeber nutzt die Möglichkeit, von der EU-Grundregel abzuweichen, indem eine "andere wirtschaftliche Zurechnung" Vorrang haben kann, wenn sie präzisere Ergebnisse liefert.
- Wahl des Aufteilungsschlüssels: Unternehmer dürfen unter bestimmten Bedingungen selbst entscheiden, welchen Aufteilungsschlüssel sie anwenden, sofern dieser sachgerecht ist. Das Finanzamt behält sich eine Überprüfung dieser Wahl vor.
- EuGH-Urteil: Ein Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016 gibt vor, dass Mitgliedstaaten nicht zur Anwendung der Rundungsregel verpflichtet sind, wenn der Vorsteuerabzug nach einer abweichenden Methode berechnet wird.
- Praktische Anwendung: Das BMF-Schreiben gibt detaillierte Anweisungen zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels und betont, dass die Grundsätze in allen offenen Fällen anwendbar sind.
Das vollständige Schreiben und weitere Details finden sich auf der Homepage des BMF: Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG; Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels (bundesfinanzministerium.de)
Diese Neuerungen können erheblichen Einfluss auf die Steuerpraxis und die Vorsteuerabzugsberechtigung haben. Wir empfehlen allen Unternehmern, sich mit den Details vertraut zu machen und die Anwendung in der Praxis sorgfältig zu prüfen.