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Wegweisendes Urteil zum Carried Interest

Mit der Einordnung des sogenannten Carried Interest beschäftigte sich das Finanzgericht München und ist sehr deutlich in seiner Beurteilung.

Ist ein Carried Interest steuerrechtlich als Teil der Ergebnisverteilung auf Ebene der vermögensverwaltenden Fonds KG zu werten oder aber als Tätigkeitsvergütung im Rahmen der Ergebnisverwendung der beteiligten Kapitalinvestoren zu behandeln? In dieser Frage fällte das FG München nun ein deutliches Urteil und geht damit auch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes konform. Es bestätigte, dass der Carried Interest als Ergebnisanteil an der vermögensverwaltenden Fonds KG durch die Sondervorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EstG erst auf Ebene der Initiatoren in Einkünfte aus selbständiger Arbeit umqualifiziert wird und somit kein beschränkt abziehbarer Aufwand ist. Vielmehr ist der Carried Interest als Bestandteil der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung anzusehen und kein verdecktes Entgelt der Investoren an die Initiatoren.  

Ein gutes Urteil für Kapitalanleger, nun wurde klargestellt, dass Gewinnverteilungsabreden bei Private Equity Fonds steuerlich anerkannt werden. Auf welcher Grundlage das Urteil basiert und welche Auswirkungen es hat, können Sie hier nachlesen. Für weitere Fragen stehen Ihnen alle KMpro-Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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