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Wichtige Aktualisierung zur Vorsteueraufteilung

Mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 13. Februar 2024 wurden wesentliche Präzisierungen zur Vorsteueraufteilung für Unternehmer vorgenommen. Dies betrifft insbesondere Leistungsbezüge, die sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für solche, die diesen ausschließen, verwendet werden. Hier die Kernpunkte:

  • Ergänzungen im UStAE: Die Verwaltungsanweisungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), speziell in den Abschnitten 15.15, 15.16 und besonders 15.17, wurden ergänzt und präzisiert.
  • Auswahl der Aufteilungsmethode: Während grundsätzlich der „Gesamtumsatzschlüssel“ als Aufteilungsmethode vorgesehen ist, erlaubt § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG auch andere, präzisere Methoden. Die Wahl liegt beim Unternehmer, wobei das Finanzamt die Sachgerechtigkeit der gewählten Methode nur prüfen kann            .
  • Neuer Absatz im UStAE: Ein neuer Absatz (3a) in Abschn. 15.17 klärt, dass der Gesamtumsatzschlüssel nur angewendet werden darf, wenn keine präziseren Methoden verfügbar sind. Dieser Schlüssel berechnet sich aus dem Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zu den Gesamtumsätzen des Unternehmers.
  • Ausnahmen: Bestimmte Umsätze, wie Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und bestimmte steuerpflichtige Leistungen, werden bei der Berechnung des Gesamtumsatzschlüssels nicht berücksichtigt.

Diese Änderungen bieten neue Flexibilität und Genauigkeit bei der Vorsteueraufteilung, was für viele Unternehmen von Vorteil sein wird. Es ist wichtig, dass Unternehmer und Steuerberater diese Neuerungen genau prüfen und bei der Vorsteuerabrechnung berücksichtigen.