News. Und.
Insights.

Wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Funktionsverlagerung (Urt. I R 54/19 v. 9.8.2023)

Im Fokus: Produktionsverlagerung einer deutschen GmbH auf eine Schwesterkapitalgesellschaft in Bosnien-Herzegowina und die daraus resultierenden Einkünftekorrekturen.

Die Kernaussagen des Urteils:

  • Anwendungsbereich § 1 AStG vs. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: § 1 Abs. 1 AStG tritt grundsätzlich hinter anderen Einkünftekorrekturvorschriften zurück und kommt nur subsidiär zur Anwendung.
  • Gesamtbetrachtung mehrerer Geschäftsvorfälle: Sachgerecht, wenn eine isolierte Betrachtung dem wirtschaftlichen Gehalt nicht entspricht. Im vorliegenden Fall war dies aufgrund der Materiallieferungen und -bearbeitungen zwischen den Gesellschaften notwendig.
  • Bestimmung angemessener Preise: Mangels Vergleichspreisen ist die Kostenaufschlagsmethode unter Ausklammerung des beigestellten Materials anzuwenden.
  • Einbezug von Plankosten: Für eine ex-ante-Betrachtung von Verrechnungspreisen am besten geeignet.
  • Berücksichtigung von Standortvorteilen: Erfordert eine Analyse von Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgütern und realistisch verfügbaren Handlungsalternativen.
  • Funktionsverlagerung: Im Streitfall vom BFH nicht angenommen, da die Produktion für einen Kunden als organischer Teil des Unternehmens betrachtet wurde.

Folge: Das Finanzgericht muss unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weitere Ermittlungen, insbesondere zur Höhe des Gewinnaufschlagsatzes bei der Kostenaufschlagsmethode, durchführen.

Ein wichtiges Urteil, das für alle Unternehmen mit internationalen Produktionsverlagerungen bedeutende Implikationen hat.